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Wie verkürzt man die Sperrfrist?

Eine Sperrfrist ist nicht als Strafe anzusehen, sondern sie dient zum Schutz der Allgemeinheit. Durchschnittlich beträgt die verhängte Sperrfrist bei Ersttätern ca. 8 Monate, bei Wiederholungstätern ca. 12 Monate ohne Einschaltung eines Anwalts. Die Sperrfrist wird automatisch mit einem Strafbefehl, da es sich bei den meisten Taten um eine Katalogtat handelt, verhängt.

Katalogtat bedeutet, es handelt sich um eine übliche Standardtat ohne besondere Vorkommnisse, die mit einer Standardstrafe belegt wird. In vielen Fällen jedoch ist eine rechtliche Würdigung, Darstellung und Anfertigung einer Einlassung an die Staatsanwaltschaft zielführend, um den Grund der Tat hervorzuheben, der dann eine unterdurchschnittlich harte Bestrafung rechtfertigt.

Bei Rechtskraft des Strafbefehls, die zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls eintritt, besteht die Möglichkeit, einige Monate vor Ende der Sperrfrist einen Antrag auf Sperrfristverkürzung beim zuständigen Amtsgericht zu stellen, in dem dargestellt werden muss, dass Sie nun keine Gefahr mehr für den Straßenverkehr sind.

Wir verhandeln mit den zuständigen Richtern immer persönlich, um das beste Ergebnis für Sie zu erzielen. In Einzelfällen konnten wir daher erreichen, dass auf die Sperrfrist komplett verzichtet wird, wenn sich der Mandant einer aufwendigen Oberbegutachtung unterzieht oder sich derzeit in der Begutachtung befindet.

Für uns gilt: Jeder Fall muss einzeln geprüft werden. Es muss eine Strategie auf Ihren Fall abgestimmt werden.

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